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EuGH - Bestpreisklauseln sind unnötig und unverhältnismäßig
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EuGH - Diese Klauseln sind nicht generell Wettbewerbswidrig
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Booking.com äußert sich enttäuscht |
(Neu: Reaktion von Booking.com, Details) |
Frankfurt, 19. Sep (Reuters) - Die Bestpreisklauseln in |
den Verträgen der Buchungsplattform Booking.com <BKNG.O> |
behindern dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge den |
Wettbewerb. Das Verbot für Vertragshotels, Übernachtungen auf |
ihren eigenen Webseiten oder auf konkurrierenden Portalen |
billiger anzubieten, sei für den Geschäftserfolg von Booking.com |
weder notwendig noch verhältnismäßig, entschieden die Richter am |
Donnerstag. Stattdessen könnten sie dazu führen, kleinere |
Rivalen aus dem Markt zu drängen oder den Einstieg neuer |
Anbieter zu verhindern. Allerdings seien derartige Klauseln |
unter EU-Recht nicht generell als wettbewerbswidrig einzustufen. |
Booking.com äußerte sich enttäuscht über das Urteil. "Wir halten an unserer Einschätzung fest, dass Paritätsklauseln notwendig und angemessen für die Beziehung zwischen den Unterkunftspartnern und Booking.com waren und dass Booking.com in einem wettbewerbsorientierten Markt agiert." Das Unternehmen hatte eine Klärung der Frage beantragt.
Das Bundeskartellamt hat derartige Einschränkungen komplett verboten. Die EU-Wettbewerbshüter betrachten sie dagegen als zulässig, wenn sie für konkurrierende Buchungsportale gelten. Der im vergangenen Jahr in Kraft getretene "Digital Markets Act" (DMA) verbietet großen Technologiekonzernen allerdings beide Varianten.
(Bericht von Hakan Ersen, redigiert von Ralf Banser. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Redaktion unter berlin.newsroom@thomsonreuters.com (für Politik und Konjunktur) oder frankfurt.newsroom@thomsonreuters.com (für Unternehmen und Märkte).)