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18.09.2024 /12:12:56
FOKUS 1-Karlsruhe weist AfD-Klagen auf Vorsitz in Ausschüssen ab

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Verfassungsgericht: Kein Anspruch auf Vorsitzposten



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Auch Abwahl von AfD-Abgeordnetem verstieß nicht gegen Verfassung



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Brandner: "Schwarzer Tag fürs Parlament"
 
(Durchweg mit mehr Einzelheiten und Hintergrund)
Karlsruhe, 18. Sep (Reuters) - Die AfD-Fraktion hat
einem Urteil zufolge keinen Anspruch auf Vorsitzstellen in den
Ausschüssen des Bundestages. Auch die Abwahl des Vorsitzenden
des Rechtsausschusses, Stephan Brandner, 2019 sei von der
Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages gedeckt gewesen,
entschied das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch.

Gerichtsvizepräsidentin Doris König sagte, die Funktion eines Ausschussvorsitzenden sei organisatorischer Art und berühre nicht das Recht auf politische Teilhabe und Mitwirkung am Willensbildungsprozess. Deshalb könne der Bundestag Wahl und Abwahl von Vorsitzenden in der Geschäftsordnung regeln. Das Verfassungsgericht prüfe nur, ob die Geschäftsordnung willkürlich und sachfremd angewendet worden sei. Das sei nicht der Fall. Das Urteil erging einstimmig.

Zur Abwahl des AfD-Abgeordneten Brandner sagte König, sie sei nicht willkürlich erfolgt. Es habe eine Reihe von Vorfällen gegeben, die in der Öffentlichkeit für erhebliche Irritationen gesorgt hätten: "Die Mehrheit der Ausschussmitglieder hatte erkennbar das Vertrauen in den Ausschussvorsitzenden verloren."

Brandner sagte nach der Urteilsverkündung, es sei ein "schwarzer Tag fürs Parlament und für die Teilhabe der Opposition". Er wurde im November 2019 als Vorsitzender des Rechtsausschusses abgewählt, nachdem er nach dem Anschlag auf die Synagoge in Halle einen Tweet weiterverbreitet hatte, in dem kritisiert wurde, dass jetzt Politiker in Synagogen mit Kerzen "rumlungern". Brandner entschuldigte sich später, lehnte Rücktrittsforderungen jedoch ab. Auch in der folgenden Legislaturperiode wurden keine Kandidaten der AfD zu Vorsitzenden gewählt.

Laut Geschäftsordnung des Bundestages stehen den Parteien entsprechend ihren Fraktionsstärken Vorsitzstellen in den Ausschüssen zu. Damit kann die AfD für drei Ausschüsse Kandidaten vorschlagen. Eine weitere Regelung besagt jedoch, dass die Ausschussmitglieder ihre Vorsitzenden "bestimmen". Die Ausschüsse sehen sich deshalb zur Wahl oder auch Nichtwahl berechtigt. Diese Auslegung beanstandete das Verfassungsgericht nicht, denn sie sei nicht sachfremd oder willkürlich.

Damit bleibt es dabei, dass die AfD weder im Gesundheits-, im Innen- noch dem Ausschuss für wirtschaftliche Entwicklung den Vorsitz stellt. Bisher werden diese Ausschüsse von Stellvertretern geleitet.

(Bericht von Ursula Knapp, redigiert von Thomas Seythal. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Redaktion unter berlin.newsroom@thomsonreuters.com)

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