Nachricht


28.11.2025 /00:01:00
Vodafone legt im Streit mit 1&1 Beschwerde wegen Kartellamt ein

Frankfurt, 28. Nov (Reuters) - Im Streit um die angebliche Behinderung von 1&1 <1U1.DE> beim Aufbau eines eigenen Mobilfunknetzes hat Vodafone Beschwerde gegen das Bundeskartellamt eingelegt. Die Behörde führe ihre Ermittlungen voreingenommen und habe zentrale Verfahrensregeln missachtet, teilte der Mobilfunker am Freitag mit. Daher habe Vodafone beim 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine mögliche Entscheidung der Wettbewerbsaufsicht beantragt. "Darüber hinaus halten wir die Vorwürfe des Bundeskartellamtes auch inhaltlich für unbegründet."

Die Behörde wies den Vorwurf einseitiger Ermittlungen auf Anfrage zurück. Sie hatte Vodafone im Frühjahr 2025 wegen mutmaßlicher Behinderung der Konkurrenz abgemahnt. Das Kartellamt betonte am Freitag, dass die Ermittlungen in dem Fall weiterliefen. "Ob eine Entscheidung ergeht, ist derzeit noch offen." 1&1 erklärte als Reaktion auf die Vodafone-Beschwerde, die Bereitstellung zugesagter Antennenstandorte verzögere sich weiterhin massiv.

1&1 will sich als vierter Mobilfunknetz-Betreiber in Deutschland etablieren. Für die Zuteilung von 5G-Mobilfunkfrequenzen 2019 musste sich die Tochter des Internet-Anbieters United Internet <UTDI.DE> verpflichten, bis Ende 2022 1000 Sendemasten in Betrieb zu nehmen. Zum Stichtag waren jedoch nur eine Handvoll funktionsfähig. 1&1 sieht die Schuld hierfür bei Vodafones Funkturm-Beteiligung Vantage Towers, die für 1&1 die Masten bereitstellen sollten. Sie habe vertragliche Zusagen missachtet. 1&1 schaltete daher das Bundeskartellamt ein, das 2023 die Ermittlungen aufnahm.

(Bericht von Hakan Ersen, redigiert von Ralf Banser. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Redaktion unter berlin.newsroom@thomsonreuters.com (für Politik und Konjunktur) oder frankfurt.newsroom@thomsonreuters.com (für Unternehmen und Märkte).)



Hinsichtlich weiterer Informationen und einer gegebenenfalls erforderlichen Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte nach § 85 WpHG der für die Erstellung der zugrunde liegenden Finanzinformationen oder Analysen verantwortlichen Unternehmen wird auf das Informationsangebot dieser Unternehmen (Internetseite und andere Informationskanäle) verwiesen.