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10.12.2025 /11:37:51
TOP-THEMA-Bundesfinanzhof: Pauschalverfahren bei Grundsteuer ist akzeptabel

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BFH: Bewertungsregeln verstoßen nicht gegen Grundgesetz



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Kläger: Pauschale Bewertung führt oft zu überhöhten Steuern



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BFH: Gesetzgeber darf für praktische Umsetzung Abstriche machen



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Verbände wollen Bundesverfassungsgericht anrufen
 
(Neu: Details der Urteilsverkündung, Reaktionen)
- von Jörn Poltz
München, 10. Dez (Reuters) -

Die pauschale Ermittlung des Werts von Wohnungen und Wohnhäusern für die Grundsteuer in den meisten Bundesländern verstößt dem Bundesfinanzhof (BFH) zufolge nicht gegen das Grundgesetz. Das vom Bund beschlossene Grundsteuerreformgesetz sei verfassungsgemäß, sagte die Vorsitzende Richterin Francesca Werth bei der Urteilsverkündung am Mittwoch in München. Der in der Verfassung verankerte Gleichheitsgrundsatz werde damit nicht verletzt. "Der Gesetzgeber darf generalisierende, pauschalisierende und typisierende Regelungen treffen", sagte Werth. Dass damit für einige Immobilien ein höherer Wert angesetzt werde als der Marktwert, müsse man angesichts der Masse der Steuerfälle in Kauf nehmen.

Betroffen sind nach Angaben der Kläger rund 20 Millionen
Wohnungen und Wohnhäuser in elf Bundesländern, in denen das
sogenannte Bundesmodell der Grundsteuer gilt. Fünf Bundesländer
haben im Rahmen einer Öffnungsklausel abweichende Gesetze
eingeführt. Betroffen sind sowohl Eigentümer als auch Mieter, da
Eigentümer die Grundsteuer auf ihre Mieter abwälzen können.

Der Zweite Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts entschied in drei beispielhaften Verfahren aus Nordrhein-Westfalen, Berlin und Sachsen. Nach Ansicht der klagenden Immobilieneigentümer führt das Pauschalverfahren zu unrealistischen Wertangaben und damit oft zu überhöhten Steuern. Die von den betroffenen Immobilieneigentümern verklagten Finanzämter hatten vor den Finanzgerichten der Bundesländer Recht bekommen. Die Kläger waren daraufhin vor den BFH in München gezogen und wollen nun das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anrufen.

"Wir werden auf jeden Fall nach Karlsruhe gehen,
Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil einreichen und uns die
Meinung von Karlsruhe anhören", kündigte der Präsident des
Immobilienbesitzerverbands Haus und Grund, Kai Warnecke, in
München an. "Die neue Grundsteuer ist für viele Bürger
komplexer, teurer und ungerechter geworden." Der Bund der
Steuerzahler (BdSt) will das Verfahren gemeinsam mit Haus und
Grund vorantreiben. BdSt-Präsident Reiner Holznagel bezeichnete
die Bewertungsregelung auch als Belastung für den ohnehin
knappen und teuren Wohnraum. "Die Grundsteuer ist mittlerweile
auch eine Komponente, die vielen Menschen wehtut."
 
Der BFH entschied, bei der Abwägung zwischen Genauigkeit
der Bewertung und Umsetzbarkeit in der Praxis habe der
Gesetzgeber einen großen Spielraum. Der Gesetzgeber könne
"Praktikabilitätserhebungen den Vorzug vor Gesichtspunkten der
Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche
Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die
Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu machen", sagte
Richterin Werth. "Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt
nicht allein schon wegen der damit verbundenen unvermeidlichen
Härten vor."
 
Die von den Klägern nun angefochtenen Bewertungsregeln
der Finanzämter werden seit diesem Jahr für die Festsetzung der
Grundsteuer herangezogen. Die konkrete Steuer wird jeweils von
den Städten und Gemeinden festgesetzt und ist für diese eine
wichtige Einnahmequelle. Die Neuregelung war nötig geworden,
weil das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die alte
bundesweite Regelung für ungerecht und damit als
verfassungswidrig erklärt hatte. Während die meisten Länder das
neue Bundesmodell anwenden, haben Baden-Württemberg, Bayern,
Hamburg, Hessen und Niedersachsen eigene Bewertungsregeln. Für
Immobilien in diesen Ländern hätten die Urteile vom Mittwoch
keine Konsequenzen, betonte der BFH.

(Bericht von Jörn Poltz, redigiert von Myria Mildenberger. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Redaktion unter berlin.newsroom@thomsonreuters.com (für Politik und Konjunktur) oder frankfurt.newsroom@thomsonreuters.com (für Unternehmen und Märkte).)

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