| (mit mehr Einzelheiten und Hintergrund) |
| Karlsruhe, 10. Dez (Reuters) - Versicherer dürfen einem |
| Urteil zufolge Riesterrenten nicht wegen schlechter |
| wirtschaftlicher Bedingungen kürzen, wenn sie nicht gleichzeitig |
| eine Erhöhung bei besserer Marktlage vorsehen. Der |
| Bundesgerichtshof erklärte am Mittwoch in Karlsruhe eine |
| entsprechende Vertragsklausel für unwirksam, weil sie |
| Versicherungsnehmer einseitig benachteilige. |
Das Urteil betrifft fondsgebundene Versicherungsverträge der Allianz <ALVG.DE>. Da auch andere Versicherer die Klausel zur sogenannten Senkung des Rentenfaktors anwenden, gilt das Urteil als wegweisend. Eine einseitige Senkung der ausgezahlten Rente ist damit bei bereits abgeschlossenen Verträgen nicht mehr möglich, sofern der Vertrag keine Erhöhungsmöglichkeit vorsieht.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Bereits das Oberlandesgericht Stuttgart hatte der Verbraucherorganisation Recht gegeben. Der BGH hat nun das Urteil bestätigt und die Revision der Allianz zurückgewiesen.
Bei fondsgebundenen Riesterrenten werden Überschüsse und Erträge teilweise in Investmentfonds investiert. In Niedrigzinsphasen oder bei einer Erhöhung der Lebenserwartung der Versicherten ist es möglich, dass die ursprünglich errechnete Rente nicht mehr gesichert ist. Die Allianz behielt sich in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen deshalb die Herabsetzung des sogenannten Rentenfaktors vor. Dazu ist es auch mehrfach gekommen.
| Aber die Klausel enthielt keine Wiederanhebung bei |
| verbesserter Marktlage. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale |
| und bekam nun Recht. "Die Vereinbarung ist den |
| Versicherungsnehmern auch unter Berücksichtigung der Interessen |
| des Versicherers nicht zumutbar", hieß es in der |
| Urteilsbegründung. Zwar könne eine Versicherung angesichts der |
| Langfristigkeit der Verträge Störungen der versprochenen |
| Versicherungsleistungen nicht vermeiden. Unzumutbar sei es aber, |
| wenn der Versicherer nur zur Herabsetzung berechtigt sei, nicht |
| aber zur Wiederheraufsetzung. "Insoweit gilt das sogenannte |
| Symmetriegebot", erklärten die Richter. |
| Auch die in den Verträgen genannte Möglichkeit, dass |
| Versicherungsnehmer nach Kürzungen einmalige Zuzahlungen oder |
| dauerhaft eine erhöhte Prämie erhalten, gleiche die Nachteile |
| nicht aus. Denn die Prämienzahlungen seien in der Höhe |
| beschränkt, was durch die steuerliche Förderung der Versicherung |
| bedingt sei. Auch die Zusicherung der Allianz, bei verbesserten |
| Bedingungen den Rentenfaktor wieder nach oben anzupassen, |
| schaffe keinen Ausgleich, denn sie enthalte keine Verpflichtung. |
| (Bericht von Ursula Knapp, redigiert von Thomas Seythal) |